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So sind Sie beim Arbeitschutz auf der sicheren Seite

Ab 20. April dürfen Persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der neuen PSA-Verordnung entsprechen. Beim Arbeitszeitgesetz hingegen bleibt alles beim Alten.

Die bislang geltende PSA-Richtlinie 89/686/EWG aus dem Jahr 1989 wurde zum 21.04.2018 durch die neue europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 abgelöst. Aufgrund der neuen Rechtslage unterliegen PSA in Zukunft unter anderem einer risikobasierten Einstufung.

Drei Kategorien und neue Verantwortlichkeiten

Es gibt weiterhin drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugrunde liegen. Für alle Kategorien von PSA ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten erforderlich.

  • Einer Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II und III. Das heißt, eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, ist zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren durchzuführen.
  • Die CE-Kennzeichnung besteht aus den normierten Buchstaben „CE“, im Fall von PSA der Kategorie III ergänzt um die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten notifizierten Stelle.
  • Neu ist, dass Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA gegen Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen zukünftig zur Kategorie III zählen. Betriebe, die entsprechende Produkte einsetzen, müssen eine praktische Unterweisung ihrer Mitarbeiter durchzuführen.
  • Durch die neue EU-Verordnung wird außerdem dem Handel eine größere Verantwortung übertragen: Dass PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen genügen, mussten bisher nur die Hersteller prüfen. Die neue Verordnung (EU) 2016/425 überträgt nun auch Händlern und Importeuren Verantwortung in diesem Bereich. Diese müssen zukünftig sicherstellen, dass ihre Ware geprüft ist und über die erforderlichen Bescheinigungen verfügt.

Alle gehandelten PSA-Produkte bleiben sicher

Von besonderer Bedeutung sind auch die in der neuen PSA-Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen:

  • Produkte, die den Vorgaben der alten Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, dürfen von den Herstellern noch bis zum 20. April 2019 in Verkehr gebracht werden, das heißt erstmalig auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden.
  • PSA, die den Vorgaben der Richtlinie 89/686/EWG entspricht und bis zu diesem Stichtag vom Hersteller in Verkehr gebracht wurde, darf nach den Bestimmungen der neuen europäischen PSA-Verordnung vom Handel auch nach dem 20. April 2019 vertrieben werden.

Vorstoß zum Arbeitszeitgesetz gescheitert

Auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich der Bundesrat mit einer Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes befasst. Ziel war es, die Regelung an die Bedürfnisse einer digitalisierten Arbeitswelt anzupassen, indem zugrunde liegende Spielräume aus der EU-Richtlinie besser ausgenutzt werden. In der Plenarsitzung vom 15. März wurde diese Initiative auf Empfehlung der federführenden Ausschüsse mehrheitlich abgelehnt. Konkret bestand die Initiative aus zwei Vorschlägen:

  1. Erstens sollte die werktägliche Höchstarbeitszeit auf ein Wochenarbeitszeitmodell umgestellt werden.

  2. Außerdem sollte die vorgeschriebene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen variabler gestaltet werden können.

Fachverband Metall NW bedauert das Ergebnis

Diese Erhöhung der Flexibilität sollte Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Arbeitszeit im Home-Office oder in mobiler Ausübung leisten, den Spielraum bringen, um Vorteile der Digitalisierung voll ausreizen zu können. Die Beschränkung der Regelung auf tarifgebundene Arbeitgeber sollte Arbeitnehmerinteressen schützen und zudem auch Anreize für mehr tarifliche Bindung setzen.
Stephan Lohmann, Geschäftsführer des Fachverbandes Metall NW sieht in der Ablehnung der Initiative gleich zwei verpasste Chancen: „Die Annäherung an europäisches Recht hätte die Freizügigkeit im europäischen Kontext erleichtert. Noch bedauerlicher ist jedoch, dass Menschen, deren Lebensentwurf von Familie und Freizeit eine Abweichung von der werktäglichen Einteilung wünschenswert gemacht hätte, nun weiterhin durch Gesetze aus Zeiten der Industrialisierung bestimmt werden.“

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