Auch auf dem Werksgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Aber sie schreibt für Radfahrer keine Helmtragepflicht vor, empfiehlt jedoch einen geeigneten Fahrradhelm gemäß DIN EN 1078. Nur auf dem Werksgelände gelten die Arbeitsschutzgesetze und die PSA-Benutzungsverordnung. Sie verpflichten den Unternehmer zu einer Gefährdungsbeurteilung der Situation auf dem Fahrrad.
Keine doppelte Helmmitnahme
Falls die Gefährdung nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu beseitigen ist, kann das Tragen eines Industrieschutzhelms nach DIN EN 397 auch im Werksverkehr angeordnet werden. Der sicherheitsbewusste Radfahrer muss aber keineswegs zwei Schutzhelme mit sich führen, einen Fahrrad- und einen Industrieschutzhelm. Das Sachgebiet „Kopfschutz“ empfiehlt im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Fahrrädern als Mindestanforderung Industrieschutzhelme mit Kinnriemen.
Informationen zum Praxiseinsatz der PSA-Verordnung finden Sie hier.