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Die sogenannte Miniratsche kommt bei Zurrgurten mit geringer Nennbreite zum Einsatz. Doch sie stellt Hersteller wie Prüfer vor Probleme.
Foto: Spanset
Die sogenannte Miniratsche kommt bei Zurrgurten mit geringer Nennbreite zum Einsatz. Doch sie stellt Hersteller wie Prüfer vor Probleme.

Zubehör

Das Dilemma bei der Kennzeichnung von Zurrsystemen

Warum werden einige Sicherungsprodukte mit dem Zusatz „in Anlehnung an die Norm“ versehen? Die Hintergründe.

Darf man Zurrgurte, die das GS-Prüfzeichen und gleichzeitig den Zusatz „in Anlehnung an die Norm“ tragen, verwenden, als seien sie nachweislich sichere Produkte beziehungsweise Arbeitsmittel? Hier lautet die Antwort ganz klar ja. Aber was besagt dann dieser Zusatz? Um das zu beantworten, ist eine längere Erklärung notwendig. Sicherheitstechnische Anforderungen an Zurrgurte für die Ladungssicherung resultieren grundsätzlich aus der EN 12195-2. Diese Norm sieht vor, dass die Vorspannkraft eines Zurrmittels mit einer üblichen Handkraft von 50 daN ermittelt wird. Gleichzeitig soll die mit der besagten Handkraft erzeugte Vorspannkraft mindestens 10 % und maximal 50 % der maximalen Zurrkraft erreichen.

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Ausweis der Vorspannkraft (Standard Tension Force, STF) und Zurrkraft (Lashing Capacity, LC) auf dem Label eines vom TÜV Rheinland zertifizierten Zurrsystems.
Foto: Spanset
Ausweis der Vorspannkraft (Standard Tension Force, STF) und Zurrkraft (Lashing Capacity, LC) auf dem Label eines vom TÜV Rheinland zertifizierten Zurrsystems.

Der Knackpunkt Nennbreite

Bei unterschiedlichen Nennbreiten von Zurrsystemen (25, 35, 50, 75 mm) nimmt die EN 12195-2 keine Differenzierung der Standard-Handkraft von 50 daN vor. Es leuchtet jedoch ein und ist durch Praxisversuche hinreichend belegt, dass das Aufbringen einer Standard-Handkraft von 50 daN auf schmalen 25 mm-Ratschen („Miniratschen“) aus ergonomischen Gründen nicht möglich ist. Ihre Griffe sind in der Regel nicht mit der kompletten Hand zu umfassen. Deshalb hat sich für diese Ratschen nach Testreihen die Anwendung einer Handkraft von 25 daN als sinnvoll und akzeptabel erwiesen. Doch die Norm sieht das nicht vor, der beschriebene Anwendungsfall wurde bei der Erarbeitung der Norm nicht ausreichend berücksichtigt. Die fehlende Differenzierung der Handkräfte für die unterschiedlichen Nennbreiten von Zurrsystemen beziehungsweise für unterschiedliche Größen von Ratschen stellt kein sicherheitstechnisches Problem dar. Aber sie birgt Schwierigkeiten bei der Anwendung der Norm. An dieser Stelle besteht seit längerem Änderungsbedarf.

Der Umweg über die Anlehnung

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat längst reagiert. In Hinblick auf das Prüf- und Zertifizierungsverfahren zur (freiwilligen) Erlangung des GS-Zeichens hat der zuständige Prüfstellen-Erfahrungsaustauschkreis der ZLS bereits vor längerer Zeit nach eingehender Beratung festgelegt, dass die Vorspannkraft der 25 mm breiten Zurrgurte mit 25 daN Handkraft zu ermitteln ist und nicht wie in der Norm mit Fokus auf die 50 mm breiten Zurrgurte festgelegt mit 50 daN. Dieses Verfahren ist für alle Prüfstellen, welche eine GS-Prüfung und Zertifizierung von Zurrgurten anbieten, einheitlich anzuwenden. Nach den Worten von Markus Jakobi, DGUV Test, ist das eine „oft angewandte Verfahrensweise der GS-Prüfstellen, um Unzulänglichkeiten wie auch Lücken in Normen zu beheben oder technische Weiterentwicklungen, die normenseitig noch nicht erfasst sind, der Möglichkeit einer sicherheitstechnischen Bewertung zuzuführen.“ Letztlich handelt es sich oft um Maßnahmen, die den Zeitraum bis zu einer notwendigen Überarbeitung der betreffenden Norm überbrücken. "Normen werden alle 5 Jahre hinsichtlich ihrer Überarbeitungsbedürftigkeit überprüft. Findet sich jedoch im zuständigen europäischen Normungsgremium keine ausreichende Mehrheit oder ein dringendes Erfordernis für eine Überarbeitung, so wird die Gültigkeit der betroffenen Norm in der Regel zunächst für weitere 5 Jahre bestätigt. Weil die geltende EN 12195-2 also normativ vorsieht, dass – anders als im ZLS-Beschluss vorgegeben – die Zurrkraft mit einer Handkraft von 50 daN ermittelt wird, darf das Produkt das GS-Prüfzeichen nur mit dem Hinweis „in Anlehnung an die Norm“ tragen.

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Zertifizierung eines leichten Zurrsystems durch die DGUV „in Anlehnung“ an EN 12195-2.
Foto: Spanset
Zertifizierung eines leichten Zurrsystems durch die DGUV „in Anlehnung“ an EN 12195-2.

So sieht es in der Praxis aus

Derzeit ist es vornehmlich so, dass leichte Zurrsysteme auf dem Etikett oft keine Handkraft ausweisen, um dem 25-50-daN-Dilemma zu entgehen. Doch ohne Angaben zur Handkraft auf dem Etikett sind die Systeme laut Norm nicht zum Niederzurren zugelassen. Will man den Gurt zum Niederzurren verwenden, ist der Hinweis „In Anlehnung an die Norm“ Pflicht. Käufer, Anwender und amtliche Prüfer geben sich damit in den meisten Fällen zufrieden, manchmal sorgt die Formulierung „in Anlehnung an die Norm“ jedoch für Konfusion und im ungünstigen Fall sogar zur Ablehnung des Produktes. Damit leichte Zurrmittel, die generell für den sicheren Einsatz im Straßenverkehr geeignet und zugelassen sind, ohne den verwirrenden „In-Anlehnung“-Zusatz ein GS-Prüfzeichen tragen dürfen, muss die EN 12915-2 geändert werden. Und das wollen Hersteller, Anwender und Prüfer gleichermaßen.

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